
Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
Phoenix Mecano Digital
Elektronik GmbH wird im folgenden "Lieferant", der Kunde im folgenden
"Käufer" genannt.
Vorbemerkungen
Individualvertraglich
vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den
„Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ vor. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unsere Angaben zum
Liefer- u. Leistungsgegenstand (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Bedingungen
des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Abweichende Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
I. Bestellung und Auftragsannahme
1.
Sämtliche
Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über
Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung.
II.
Lieferzeit/Lieferumfang
1.
Falls
eine Lieferzeit vereinbart ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten genannten
Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als
verbindlicher Liefertermin vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden. Sie
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der
Versandbereitschaft eingehalten.
2.
Lieferfristen
beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung, einschließlich der
technischen Ausführung des Liefergegenstandes, Übereinstimmung erzielt ist.
Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses
Verlangen von uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der
Bestätigung der letzten Änderung.
3.
Lieferfristen
verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers - um den
Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder
anderen Verträgen (z.B. Sicherheiten oder Zahlungen) uns gegenüber nicht
nachkommt. Dies gilt entsprechend der Liefertermine.
4.
Teillieferungen
sind zulässig. Bei Kundensonderartikeln sind Abweichungen von der Bestellmenge
+/- 10% bei Auslieferung möglich.
5.
Im
Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges
zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach
Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos
verstrichen ist.
III. Versand
1.
Der
Versand der Ware erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem
Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des
Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des
Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Verzögert sich der Versand durch
Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im
Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die
Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu
tragen.
IV. Haftung für Mängel
1.
Der
Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu
untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis
zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich
mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht,
gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der
Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom
Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die
gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten
gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen
dar.
2.
Die
im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten
kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne
vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht
angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der
Rücksendung.
3.
Für
den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder
eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit
entsprechend.
4.
Das
Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a.
Der
Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten
Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder
eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem
Ermessen.
b.
Darüber
hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener
Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt,
steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
5.
Der
Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen
Aufwendungen zu.
6.
Die
Gewährleistungsfrist beträgt für die kaufgegenständlichen Güter 12 Monate seit
Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits
bei Auslieferung vorgelegen hat.
V. Haftung für
Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet der
Bestimmungen über die Mängelhaftung sowie anderer in diesen Bestimmungen
getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des
Lieferanten folgendes:
1.
Der
Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht
unterschreiten darf und zwischen Lieferant und Käufer abzustimmen ist. Erst
nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
2.
Schadensersatz
kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz
statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der
Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse
begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter
Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz
statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist
ausgeschlossen.
3.
Ist
der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder
überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand
während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt
ausgeschlossen.
VI. Produktbeschaffenheit,
Ausschluss vom Beschaffungsrisiko und Garantien
1.
Für
die Eignung der Ware zu bestimmen Verwendungszwecken haftet der Lieferant nur,
wenn diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert wurde. Als Beschaffenheit
der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in der
Auftragsbestätigung, den Systembeschreibungen oder Produktinformation des
Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Werbungen stellen keine
vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
2.
Der
Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie
gearteten Garantien, es sein denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
VII. Preise
Die Preisberechnung erfolgt
ab Sitz des Lieferanten in EURO zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die
Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-
und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die
Berechnung des Materialteuerungszuschlages wird separat nach Tageskurs ausgewiesen.
VIII.
Zahlungsbedingungen
1.
Sämtliche
Rechnungen ab Rechnungsdatum des Lieferanten sind, wenn nicht anders
vereinbart, innerhalb 30 Tage netto Kasse zu bezahlen.
2.
Bei
Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem Basissatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
3.
Werden
Schecks oder Wechsel nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so
werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehende Forderungen des
Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele
verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht
bezahlt ist.
4.
Eine
Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
5.
Sämtliche
Forderungen des Lieferanten gegen den Käufer, egal, aus welchem
Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt
verwirklicht wird, der gem. gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher
Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1.
Jede
vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des
Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.